Statuten des Vereins Quartierkultur Kreis 6 

Gültig ab 01.01.2001 

1. Name Sitz und Zweck

Unter dem Namen "Verein Quartier Kultur im Kreis 6" besteht mit Sitz in Zürich ein gemeinnnütziger Verein im Sinne der Artikel 60 ff ZGB.

Der Verein bezweckt die Förderung, Pflege und Koordination kultureller Tätigkeiten in den Quartieren Oberstrass und Unterstrass oder in Teilbereichen derselben.

Dieser Zweck soll erreicht werden:

2. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein

Aufnahme:

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand,(notwendig ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder) gestützt auf eine schriftliche Anmeldung.

Ehrenmitglieder sowie EhrenpräsidentIn werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt kann auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen Verletzung der Statuten oder Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge, trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung.

3. Organe

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt.

Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste in der Regel 2 Wochen zuvor.

Ergänzungen zur Traktandenliste sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

Zusammensetzung des Vorstandes:

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

PräsidentIn, im Verhinderungsfalle VizepräsidentIn mit AktuarIn oder QuästorIn vertreten mit Kollektivunterschrift den Verein nach aussen.

Der/die QuästorIn hat Einzelunterschrift für Belange des Rechnungswesens.

4. Finanzielles

Der Verein bestreitet seine Aufwendungen durch:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss einer persönlichen Haftung der Mitglieder.

Ausscheidende Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Statutenänderung und Auflösung

Eine Statutenänderung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschliessen.

Es bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen.

Über die Art und Weise der Liquidation und der Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 2. 10 2000 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten der Gründerversammlung vom 15.01.1983.


Die Präsidentin
Monika Lichtensteiger

Die Quästorin
Annelore Gossauer